BGBl. Nr. 291/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins, Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsAnmerkung, Anlage 1 zum Lehrberuf Elektromechaniker aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
- Ziffer 2für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage 2Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999, per 30. Juni 2002 aufgehoben);
- Ziffer 3für den Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom in der Anlage 3Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999, per 30. Juni 2003 aufgehoben);
- Ziffer 4für den Lehrberuf Feinmechaniker in der Anlage 4 Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999, per 30. Juni 2003 aufgehoben);
- Ziffer 5für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,);
- Ziffer 6für den Lehrberuf Mechaniker in der Anlage 6Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999, per 30. Juni 2003 aufgehoben);
- Ziffer 7für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker in der Anlage 7 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1094 aus 1994,);
- Ziffer 8für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker in der Anlage 8;Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 9für den Lehrberuf Technischer Zeichner in der Anlage 9 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1988,);
- Ziffer 10für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker in der Anlage 10;Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2004, per 30. Juni 2004 aufgehoben);
- Ziffer 11für den Lehrberuf Waffenmechaniker in der Anlage 11.
Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker
Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! - ! -
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Anreißen ! Anreißen ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! - ! -
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Scharfschleifen ! - ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! Bohren ! -
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Senken ! - ! - ! -
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Reiben ! Reiben ! - ! -
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Nieten ! - ! - ! -
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Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -
von Hand ! schneiden von ! !
! Hand und mit ! !
! Maschine ! !
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Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
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Stempeln ! - ! - ! -
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Kleben ! Kleben ! Kleben ! Kleben
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Schrauben und ! Schrauben und ! - ! -
Klemmen ! Klemmen ! !
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Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten
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- ! - ! Hartlöten ! Hartlöten
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Einfaches Warm- ! Härten ! - ! -
behandeln ! ! !
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- ! Einfaches ! Drehen ! -
! Längs- und ! !
! Plandrehen ! !
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- ! Einfaches ! Fräsen ! -
! Fräsen ! !
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- ! Anfertigen ! Anfertigen von Vorrichtungen
! einfacher !
! Vorrichtungen !
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- ! Anfertigen ! Anfertigen von Baugruppen und
! einfacher ! Zusammenbauen zu Geräten
! Baugruppen !
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Zurichten von blanken und ! - ! -
isolierten Leitungen ! !
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- ! Verlegen von blanken und isolierten Leitungen
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- ! Anfertigen von Draht- und Kabelformen
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- ! Herstellen elektrischer Verbindungen der Bau-
! elemente und Baugruppen nach Montage- und Strom-
! laufplänen und Stücklisten
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- ! Messen und Prüfen elektrischer Größen
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- ! Wickeln und Zusammenbauen von Spulen
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- ! Justieren elektromechanischer Bauelemente
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- ! - ! Instandsetzen und Warten elektro-
! ! mechanischer und elektronischer
! ! Geräte
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Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montageplänen,
zeichnungen ! Stromlaufplänen und Stücklisten
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Anfertigen ein- ! Anfertigen ein-! Anfertigen von einfachen Schalt-
facher Skizzen ! facher Montage-! diagrammen, Montage- und Strom-
mechanischer ! und Stromlauf- ! laufplänen
Teile ! pläne !
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- ! - ! Kenntnis der Herstellung von
! ! Leiterplatten
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- ! - ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen
! ! von Baugruppen
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- ! - ! Kenntnis der Bauelemente und
! ! Grundschaltungen der Elektronik
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- ! - ! Herstellen einfacher
! ! elektronischer Schaltungen mit
! ! Halbleiterbauelementen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.