BGBl. Nr. 291/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsFür den Lehrberuf Betriebselektriker in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,);
- Ziffer 2für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997,);
- Ziffer 3für den Lehrberuf Dreher in der Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,);
- Ziffer 4für den Lehrberuf Elektroinstallateur in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,);
- Ziffer 6für den Lehrberuf Former und Gießer in der Anlage 6 Anmerkung, materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,);
- Ziffer 9für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9 Anmerkung, Anlage 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,);
- Ziffer 10für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 Anmerkung, Anlage 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2005,);
- Ziffer 11für den Lehrberuf Säger in der Anlage 11 Anmerkung, Anlage 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1995,);
- Ziffer 12für den Lehrberuf Schiffbauer in der Anlage 12 Anmerkung, Anlage 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,);
- Ziffer 13für den Lehrberuf Skierzeuger in der Anlage 13 Anmerkung, materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984,);
- Ziffer 14für den Lehrberuf Spengler in der Anlage 14 Anmerkung, Anlage 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,);
- Ziffer 15für den Lehrberuf Starkstrommonteur in der Anlage 15 Anmerkung, Anlage 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,);
- Ziffer 16für den Lehrberuf Wagner in der Anlage 16.
Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 8
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseriespengler
Anmerkung, aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
Anlage 14
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Spengler
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! Messen
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Anreißen ! Anreißen ! Anreißen
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Feilen ! - ! -
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Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen von Werk- ! Schleifen ! -
zeugen ! !
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Bohren und Senken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! - ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! Nieten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Weich- und Hartlöten
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- ! - ! Kleben
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Abkanten ! Abkanten ! Abkanten
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! Biegen
----------------------!----------------------!----------------------
Strecken ! Strecken ! Strecken
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Stauchen ! Stauchen ! Stauchen
----------------------!----------------------!----------------------
Wulsten ! Wulsten ! Wulsten
----------------------!----------------------!----------------------
Runden ! Runden ! Runden
----------------------!----------------------!----------------------
Bördeln ! Bördeln ! Bördeln
----------------------!----------------------!----------------------
Schweifen ! Schweifen ! Schweifen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Drahteinlegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sicken ! Sicken
----------------------!----------------------!----------------------
Falzen ! Falzen ! Falzen
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! Hämmern ! Hämmern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Richten ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Spannen ! Spannen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Elektrisches Wider- ! Elektrisches Wider-
! standsschweißen ! standsschweißen
----------------------!----------------------!----------------------
Treiben und Aufziehen ! Treiben und Aufziehen! Treiben und Aufziehen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ausführen von ! Ausführen von
! Abwicklungen ! Abwicklungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen von ! Herstellen von
! Schablonen ! Schablonen
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von ! Lesen von
Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Skizzen ! Skizzen
----------------------!----------------------!----------------------
Montieren von ! Montieren von ! Montieren von
Blechteilen ! Blechteilen ! Blechteilen
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- ! Berechnen von Flächen und Körpern
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 16
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wagner
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu
halten der zu ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,
verwendenden Werkzeuge! Vorrichtungen, Einrichtungen und
und Arbeitsbehelfe ! Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle
! und Lacke, ihrer Eigenschaften,
! Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und
! Verwendungsmöglichkeiten
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung der Werk- und! !
Hilfsstoffe ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Auswahl ! Auswahl der Werk- und
! der Werk- und Hilfs- ! Hilfsstoffe
! stoffe !
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Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zuschneiden ! Zuschneiden
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Sägen ! Sägen ! -
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Hobeln ! Hobeln ! -
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Bohren ! - ! -
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Stemmen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Raspeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Putzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Drehen von Holz ! Drehen von Holz
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Fräsen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken,
! Dübeln
----------------------!---------------------------------------------
Leimen und Kleben ! Leimen und Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Pressen ! Pressen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Anschlagen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Oberflächenbehandlung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von einfachen Zeichnungen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.