BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
ARTIKEL römisch achtzehn
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben hat, umfaßt gegenüber der Organisation das vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung wirksam wird.