BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Bei anstoßenden Eigentumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur so gesetzt werden, daß sie mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt sind.