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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Bei anstoßenden Eigentumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur so gesetzt werden, daß sie mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt sind.