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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

In-Kraft-Treten

1. Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jedes Mitglied der Behörde, das dieses Protokoll ratifiziert, genehmigt oder annimmt oder das diesem Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- Genehmigungs- Annahme- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.