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BGBl. III Nr. 12/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 12/2005 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER, RENTEN UND ÄHNLICHE ZAHLUNGEN

  1. Absatz eins,Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Begriff „Rente“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
  3. Absatz 3,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.