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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 18↗RIS↗

Kapitel römisch fünf
Gemeinsame Kontaktdienststellen

Artikel 18

Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) Den gemeinsamen Kontaktdienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.