das Gut nicht weiterbefördert;
BGBl. III Nr. 122/2006
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Verfügungsrecht über das Gut
Paragraph eins,
Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer
- Litera a
- Litera bdie Ablieferung des Gutes aussetzt;
- Litera cdas Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
- Litera ddas Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.
Paragraph 2,
Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
- Litera aden Frachtbrief eingelöst hat;
- Litera bdas Gut angenommen hat;
- Litera cseine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat;
- Litera dgemäß Paragraph 3, verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.
Paragraph 3,
Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.
Paragraph 4,
Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er
- Litera aden Frachtbrief eingelöst hat;
- Litera bdas Gut angenommen hat;
- Litera cseine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat;
- Litera dgemäß Paragraph 5, vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat.
Paragraph 5,
Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.