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BGBl. III Nr. 127/2007

kundgemacht 23.11.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 127/2007 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  2. Absatz 2,Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 oder 16 anzuwenden.