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BGBl. III Nr. 76/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 16.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 76/2007 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.