BGBl. III Nr. 287/2013
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist.