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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 18geändertÜberschrift (neu), Z 1, Z 2
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 18↗RIS↗
in Kraft ab 21.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 18↗RIS↗
KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.