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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Gemischter Ausschuss

  1. Ziffer eins
    Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Rahmen der Gesetze der Vertragsparteien und der jeweiligen Kompetenzen. Er beschließt einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Verlangen einer Vertragspartei, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann sich ein Verfahrensprotokoll/eine Geschäftsordnung geben.
  2. Ziffer 2
    Der Gemischte Ausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
    1. Litera a
      Erörterungen und Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und die Auswahl der Empfangsstaaten;
    2. Litera b
      Abschluss der in seine Zuständigkeit fallenden Vereinbarungen zur Umsetzung des Abkommens;
    3. Litera c
      Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die technisch-administrativen Änderungen des Abkommens sowie Änderung und Anpassung der Anhänge;
    4. Litera d
      Gegenseitige Information über die Umsetzung dieses Abkommens und über relevante Entwicklungen;
    5. Litera e
      Überprüfung der Finanzen und Gebührenregelung.