Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Rahmen der Gesetze der Vertragsparteien und der jeweiligen Kompetenzen. Er beschließt einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Verlangen einer Vertragspartei, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann sich ein Verfahrensprotokoll/eine Geschäftsordnung geben.
BGBl. III Nr. 21/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Gemischter Ausschuss
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Gemischte Ausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
- Litera aErörterungen und Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und die Auswahl der Empfangsstaaten;
- Litera bAbschluss der in seine Zuständigkeit fallenden Vereinbarungen zur Umsetzung des Abkommens;
- Litera cUnter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die technisch-administrativen Änderungen des Abkommens sowie Änderung und Anpassung der Anhänge;
- Litera dGegenseitige Information über die Umsetzung dieses Abkommens und über relevante Entwicklungen;
- Litera eÜberprüfung der Finanzen und Gebührenregelung.