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BGBl. III Nr. 93/2018

kundgemacht 11.06.2018 RIS↗Parlament↗
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 93/2018 Art. 18↗RIS↗

Teil römisch sechs
Schiedsverfahren

Artikel 18

Entscheidung für die Anwendung des Teiles römisch sechs

Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, diesen Teil in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Verwahrer. Dieser Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.