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BGBl. III Nr. 54/2023

kundgemacht 29.03.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2023× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Streitbeilegung

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und Staaten in der Fassung des Inkrafttretens dieses Abkommens ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.