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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Zweck der Vorrechte und Befreiungen

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Schiedshof zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Der Schiedshof verpflichtet sich, seine Angestellten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
  2. Absatz 2,Der Schiedshof verzichtet auf die Immunität, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Schiedshofes nicht beeinträchtigt.