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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 18↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
    1. Absatz a,
      einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
    2. Absatz b,
      bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
    3. Absatz c,
      übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.