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BGBl. III Nr. 29/2025

kundgemacht 11.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 22.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 29/2025 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle mitteilen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. Dieses Abkommen endet zwölf (12) Monate nach Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, diese Mitteilung wird vor Ablauf der oben genannten Frist im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zurückgezogen.
  2. Ziffer 2
    In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.