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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der letzten schriftlichen Mitteilung über die Durchführung der von den Parteien erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens über diplomatische Kanäle in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Jede Partei kann die Durchführung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen, mit Ausnahme von Artikel 2 dieses Abkommens, aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und anderen nationalen Interessen durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle. In diesem Fall tritt die Aussetzung dieses Abkommens am zweiten Tag nach dem Datum dieser Mitteilung in Kraft. Die Parteien werden sich nach gegenseitiger Vereinbarung über diplomatische Kanäle über die Wiederaufnahme dieses Abkommens informieren.
  3. Ziffer 3
    Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen sechs (6) Monate nach dem Eingang einer solchen Mitteilung bei der anderen Partei.

Abgeschlossen in Astana am 28. Februar 2025, in zwei Originalen, jeweils in Kasachisch, Deutsch und Englisch, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text maßgeblich.