Absatz eins,Für den Personen- und Gepäckverkehr sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife hergestellt werden.
BGBl. Nr. 135/1921
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
- Absatz 2,Auf Verlangen des anderen Teiles sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife einzurechnen.