BGBl. Nr. 85/1925
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.