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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 18↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 18.

  1. Absatz eins,Während der tatsächlichen Dauer des vergleichs- oder schiedsgerichtlichen Verfahrens werden das gemeinsam ernannte Mitglied der Ständigen Vergleichskommission und die Mitglieder des Schiedsgerichtes eine Vergütung erhalten, deren Höhe von den vertragschließenden Teilen festgesetzt werden wird.
  2. Absatz 2,Jeder Teil kommt für seine eigenen Auslagen und für einen gleichen Anteil an den Kosten der Kommission und des Schiedsgerichtes auf.