Absatz eins,Während der tatsächlichen Dauer des vergleichs- oder schiedsgerichtlichen Verfahrens werden das gemeinsam ernannte Mitglied der Ständigen Vergleichskommission und die Mitglieder des Schiedsgerichtes eine Vergütung erhalten, deren Höhe von den vertragschließenden Teilen festgesetzt werden wird.
BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 18.
- Absatz 2,Jeder Teil kommt für seine eigenen Auslagen und für einen gleichen Anteil an den Kosten der Kommission und des Schiedsgerichtes auf.