BGBl. Nr. 46/1932
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel römisch achtzehn. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.