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dRGBl. I S 1609/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1609/1940× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Deckung der Schiffspfandbriefe

  1. Absatz eins,Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Absatz eins, Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
  2. Absatz 2,Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 3, Paragraph 22, Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.