Absatz eins,Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Absatz eins, Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Deckung der Schiffspfandbriefe
- Absatz 2,Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 3, Paragraph 22, Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.