RGBl. Nr. 142/1867
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.