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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.

Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den hohen vertragschließenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um entscheiden zu lassen, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.

Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit.

Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 17 beitreten.