Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 240/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1957× zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 19↗RIS↗

Artike1 19

Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.