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BGBl. Nr. 39/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1960× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 39/1960 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.