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BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Vorschriften und Fristen für den Austausch von Genehmigungsformularen sowie die Rückgabe benützter Genehmigungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.