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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 19↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
Grenzkommission

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt).
  2. Absatz 2,Die Kommission hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
    2. Ziffer 2
      schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
    5. Ziffer 5
      fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
    6. Ziffer 6
      bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
    7. Ziffer 7
      wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
    8. Ziffer 8
      gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
    9. Ziffer 9
      den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu vermarken.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.