Absatz eins,Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt).
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
ABSCHNITT römisch vier
Grenzkommission
Artikel 19
- Absatz 2,Die Kommission hat insbesondere
- Ziffer einsdie Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
- Ziffer 2schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
- Ziffer 3die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
- Ziffer 4beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
- Ziffer 5fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
- Ziffer 6bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
- Ziffer 7wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
- Ziffer 8gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
- Ziffer 9den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu vermarken.
- Absatz 3,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.