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BGBl. Nr. 283/1989

kundgemacht 20.06.1989 RIS↗
283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A
MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1989× zu Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft 01.08.1989 – 10.03.1993 · idF BGBl. Nr. 283/1989 · danach: BGBl. Nr. 206/1993 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Rücktritt

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Übereinkommens über den Rücktritt Anwendung, außer in bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien. Jede dieser Vertragsparteien kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.