Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Rücktritt
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Übereinkommens über den Rücktritt Anwendung, außer in bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien. Jede dieser Vertragsparteien kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12135016
Alte Dokumentnummer
N8198916234J