Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1993Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Rücktritt
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12136537
Alte Dokumentnummer
N8199326849J