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BGBl. Nr. 378/1991

kundgemacht 12.07.1991 RIS↗
378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang
LUFTVERKEHRS AB KOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder Übereinkommen

Wenn eine Bestimmung des Abkommens einer Verpflichtung, die eine der Vertragsparteien gegenüber einer dritten Partei haben mag, widerspricht, werden beide Vertragsparteien in Beratungen gemäß Artikel 15 eintreten, um das Abkommen mit dem Ziel, jeden solchen Widerspruch sobald als möglich aufzulösen, abzuändern.