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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Ein Staat, der beabsichtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, dass er dieses Protokoll für eine zwei Jahre nicht übersteigende Dauer vorläufig anwenden wird.