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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 19geändertÜberschrift, Text, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 19↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Schiedsklausel Beilegung von Streitigkeiten in schriftlichen Verträgen bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen
Werden andere schriftliche Verträge geschlossen als jene, die gemäß dem Personalstatut geschlossen wurden oder jene, in welchen der Generaldirektor ausdrücklich die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit aufgehoben hat, muß die EUTELSAT ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsehen. Die Schiedsklausel gibt die Möglichkeit, das anzuwendende Recht und das anzuwendende Verfahren zu bestimmen sowie die Zusammensetzung des Gerichtes, das Verfahren für die Ernennung der Schiedsrichter und den Sitz des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung des Schiedsspruches erfolgt gemäß den in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch zu vollziehen ist, geltenden Vorschriften. Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten
a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.