BGBl. III Nr. 88/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansäßigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.