a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 69/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
- Absatz eins,
- Litera bDiese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und
- Absatz i,ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder
- Absatz i, i,nicht ausschließlich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- Absatz 2,a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- Litera bDiese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist.
- Absatz 3,Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Kasachstan und den Mitgliedern dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.
- Absatz 4,Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.