Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Unterzeichnungsdatum
10.09.2004
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
StF: BGBl. III Nr. 69/2006 (NR: GP XXII RV 627 AB 737 S. 93. BR: AB 7212 S. 718.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Kasachisch, Russisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. März 2005 bzw. 30. Jänner 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2006 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens wurden am 29. März 2005 bzw. 30. Jänner 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Kasachstan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 2
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR30005160