BGBl. III Nr. 108/2010
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19geändertAbs 1 lit c, lit d, lit e, lit f
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 19
(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
b) Gouverneuren und deren Familien;
c) Angestellten der OEL OPEC, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
d) Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, sowie deren Ehegatten;
e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL OPEC sind, die gemäß den von der OEL OPEC festgelegten Vorschriften zu den von der OEL OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und
f) Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OEL OPEC in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
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