BGBl. III Nr. 48/2011
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19geändert
Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die Bestandteil des dieses Übereinkommens ist, unterworfen.