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BGBl. III Nr. 157/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2012× zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen beigelegt.