BGBl. III Nr. 221/2014
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19geändertÜberschrift (neu), Text
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom legt dem Rat angenommenen Personalstatuts einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.