Absatz eins,Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Schutzmaßnahmen
- Absatz 2,Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel römisch zwei Abschnitt römisch sechs dieses Abkommens.