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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

Rechte des geistigen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung dieser Rechte im Einklang mit den bewährten Methoden und internationalen Normen zu treffen, zu deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichtet haben.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Festlegung und Durchführung von Programmen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, die zur Förderung technologischer Innovation und zum freiwilligen Technologietransfer sowie zur Ausbildung der Humanressourcen beitragen, und arbeiten innerhalb der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bei der Umsetzung der Entwicklungsagenda zusammen.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, auch was deren Schutz betrifft, und im Bereich des Schutzes von Pflanzensorten zu verstärken, wobei sie unter anderem gegebenenfalls die Rolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) berücksichtigen.

(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über Vorgehensweisen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums und die Verhütung der Verletzung dieser Rechte – insbesondere die Bekämpfung der Nachahmungen und Piraterie – aus, insbesondere durch eine Zollzusammenarbeit und andere geeignete Kooperationsformen, sowie über die Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte.