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BGBl. III Nr. 8/2018

kundgemacht 25.01.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 8/2018 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Professoren, Lehrer und Forscher

  1. Absatz eins,
    Eine natürliche Person, die einen der Vertragsstaaten zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Lehranstalt besucht und die unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, ist von der Besteuerung für Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft in diesem anderen Vertragsstaat für diesen Zweck befreit.
  2. Absatz 2,
    Eine Befreiung nach Absatz 1 kommt nicht für Vergütungen für Forschungstätigkeiten zur Anwendung, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder von Personen ausgeübt werden.