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BGBl. III Nr. 103/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2020× zu Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 103/2020 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

Computerreservierungssysteme

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang römisch zwei handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil H von Anhang römisch drei aufgeführt sind.