Absatz eins,[Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
- Litera idie Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
- Sub-Litera, i, idie Tatsache, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
- iiidie Nummer der internationalen Registrierung,
- Sub-Litera, i, vden Namen des Inhabers,
- Litera vfalls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
- Sub-Litera, v, idas Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.