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BGBl. Nr. 287/1923

kundgemacht 01.06.1923 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1923× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 19↗RIS↗

römisch vier. Schlußbestimmungen.

Artikel römisch neunzehn.

Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schließen. Dabei ist in Aussicht genommen, die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapital- und Steuerfluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil oder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte, zu regeln.