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BGBl. Nr. 227/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1924× zu Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 11.06.1924 · idF BGBl. Nr. 227/1924 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.